Rechtsanwälte Lirk & Möstl - Ehe- und Familienrecht in Braunau

Wir informieren und beraten Sie in unserer Rechtsanwaltskanzlei in Braunau zu allen Fragen des Ehe- und Familienrechts. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Themengebieten Unterhalt und Ehescheidungen.

Eherecht Scheidung

Unterhaltsansprüche

Die Unterhaltsansprüche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils hängen vom Alter und von den Bedürfnissen des Kindes sowie von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab. Der Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig vom Verschulden an der Scheidung zu und orientiert sich am Kriterium der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Die Höhe der Unterhaltszahlung wird unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren vom Gericht festgesetzt, wenn die Eltern sich nicht einig darüber werden. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass der Unterhaltspflichtige gesetzlich dazu angehalten werden kann, ein adäquates Einkommen zu erwirtschaften, um seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen zu können. Es kann allenfalls ein fiktives Einkommen zur Berechnung des Unterhalts vom Gericht herangezogen wird.
Bei geänderten Verhältnissen kann vor Gericht eine Erhöhung oder Herabsetzung des Anspruches beantragt werden. Die Unterhaltspflicht endet, sobald das Kind selbsterhaltungsfähig ist. Ein regelmäßiges Eigeneinkommen des Kindes ist bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen. Im Falle einer Ausbildung, z. B. in Form eines Studiums, endet der Anspruch erst nach Beendigung der Ausbildung, wenn diese zielstrebig absolviert wird. Sonderausgaben, wie Kosten für Berufskleidung, Sprachferien, besondere Behandlungskosten etc., können in gewissen Fällen gesondert beantragt werden.


Der Unterhalt wird an jenen Elternteil bezahlt, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Bei Erreichen der Volljährigkeit erhält das Kind den Unterhalt direkt überwiesen.

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Unterhalt zwischen Eheleuten nach der Scheidung

Im Falle einer Scheidung hat das Verschulden eine maßgebliche Rolle, ob ein Ehegattenunterhalt beansprucht werden kann oder nicht. Trifft einen der Ehegatten ein alleiniges oder überwiegendes Verschulden an der Zerrüttung der Ehe, muss er/die dem anderen Ehegatten einen angemessenen Unterhalt bezahlen. Bei einem gleichteiligen Verschulden an der Zerrüttung der Ehe besteht grundsätzlich kein wechselseitiger Unterhaltsanspruch. Nur in Einzelfällen wird ein verschuldensunabhängiger Notunterhalt gewährt. Der Unterhaltsanspruch kann erlöschen oder verjähren.

 

Arten der Ehescheidung

In der Praxis unterscheidet man verschiedene Arten der Ehescheidung: die streitige Scheidung aus Verschulden, die streitige Scheidung wegen langjähriger Trennung, die streitige Scheidung wegen anderer Gründe oder die einvernehmliche Scheidung.
Bei einer Scheidungsklage müssen jedenfalls die Scheidungsgründe, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, angeführt werden, um das Fehlverhalten des anderen vor Gericht nachweisen zu können. Ein Scheidungsgrund kann verfristen und auch verziehen werden. Es empfiehlt sich umgehend rechtliche Beratung einzuholen, um eine Verfristung zu vermeiden. Die „Planung einer Ehescheidung“ sollten Sie mit dem Anwalt besprechen. Schon im Vorfeld gilt es nämlich vieles zu beachten.

 

Für eine einvernehmliche Scheidung muss:

  • ein gemeinsamer Scheidungsantrag gestellt werden,
  • die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben sein und die Ehe unheilbar zerrüttet sein,
  • Einigkeit über die wesentlichen Scheidungsfolgen bestehen, und
  • von jedem Ehepartner die Einholung einer Familienberatung nachgewiesen werden, falls minderjährige Kinder der Ehe entsprungen sind.

 

Eine Scheidung bringt eine Reihe weitreichender rechtlicher Folgen mit sich. Deshalb raten wir Ihnen, uns rechtzeitig zu kontaktieren, wenn Sie Gedanken an eine Scheidung hegen.