Forderungseintreibungen in der Rechtsanwaltskanzlei von DDr. Karl Robert Hiebl, Mag. Alexander Lirk und Mag. Florian Möstl in Braunau

Damit es zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, sollten Sie schon bei der Geschäftsanbahnung auf die Liquidität Ihres Kunden achten. Mit Namen, Adresse und Geburtsdatum können Sie etwa Einblick ins Insolvenzregister nehmen. Wenn dann noch Zweifel bestehen, können wir als Anwälte auch prüfen, ob gerichtliche Exekutionsverfahren gegen den Geschäftspartner anhängig sind. Dadurch können Sie sich viel Ärger ersparen. Besteht bereits ein Zahlungsproblem, empfehlen wir Ihnen, jedenfalls unverzüglich unseren anwaltlichen Beistand in Braunau in Anspruch zu nehmen und uns mit der Forderungseintreibung zu beauftragen.

Forderungseintreibung – Schritt für Schritt

Bei einer Forderungseintreibung muss man systematisch vorgehen. Der erste Schritt bei Zahlungsverzug ist im Regelfall eine Mahnung mit Setzung einer Nachfrist. Verstreicht diese ungenutzt, informieren wir die Rechtsschutzversicherung und bringen Klage gegen den Schuldner ein. Bei Klagen auf Zahlung eines Geldbetrags stellt das Bezirks- oder Landesgericht einen Zahlungsbefehl aus, gegen den Einspruch erhoben werden kann. Geschieht dies, kommt es zu einem Verfahren vor dem Bezirks- oder Landesgericht. Unterbleibt dieser Schritt, wird ein exekutionsfähiger Titel Urteil erwirkt, d. h. es kann beim Bezirksgericht eine Exekution gegen den säumigen Zahler (Beklagten) beantragt werden. Dabei werden die Wertgegenstände gepfändet, die sich in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Beklagten befinden. Alternativ dazu kann die Verpflichtung auch über das Grundbuch (Liegenschaftsbesitz) oder als Gehaltsexekution durchgesetzt werden. Kann die Forderung aus irgendeinem Grund nicht eingetrieben werden, muss der Verpflichtete einen Offenbarungseid ablegen, der ihn dazu auffordert, sein gesamtes Vermögen offenzulegen.

Sind mehrere Gläubiger beteiligt, wird in vielen Fällen ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Dabei verwertet ein Masseverwalter das vorhandene Vermögen und zahlt es prozentuell an die Gläubiger aus. In einem Konkursverfahren lässt sich ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt durch einen Aussonderungsantrag geltend machen und so die Herausgabe der Waren verlangen. Wurden diese unter vereinbartem Eigentumsvorbehalt geliefert, kann auch ihre Herausgabe beansprucht werden, und zwar über eine Herausgabeklage vor Gericht, welche den bestehenden Kaufvertrag außer Kraft setzt und dem Schuldner die Benutzung der Ware untersagt. Zuständig ist das Bezirks- oder Landesgericht.

 

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten trägt grundsätzlich die unterliegende Partei. Ist der Schuldner nicht in der Lage, die Prozesskosten zu begleichen, müssen wir Sie dem betreibenden Gläubiger in Rechnung stellen. Für die Gerichtskosten haftet der Anwalt, der diese Kosten vorweg einzahlen muss.

 

Weitere Tipps zu Forderungen und Forderungseintreibungen geben wir Ihnen gerne in unserer Kanzlei in Braunau.