DDr. Karl Robert Hiebl, Mag. Alexander Lirk und Mag. Florian Möstl - Gewährleistung und Schadenersatz in Braunau

Wenn Sie einen Gegenstand gegen Entgelt erwerben, haftet der Verkäufer dafür, dass er seinen vorgesehenen Nutzen erfüllt. Er muss also dem Vertrag entsprechen. Grundlage dafür ist die so genannte Gewährleistung, also das, was der Kunde aufgrund der Werbung und allfälligen Händlerangaben vom erworbenen Produkt erwarten kann. Andernfalls hat er die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Wir beraten Sie dazu in unserer Kanzlei in Braunau.

Gewährleistung vs. Schadenersatz

Bei der Gewährleistung handelt es sich um das gesetzlich verankerte Recht des Vertragspartners, dass der Händler oder Dienstleister für Mängel an einer Sache oder Dienstleistung geradesteht. Dieses Recht hat nichts mit der freiwilligen Herstellergarantie zu tun. Liegt das Verschulden für den Mangel beim Schädiger, kann man Schadenersatz fordern. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer bei der Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen und beraten Sie dazu in allen rechtlichen Fragen.

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Verjährung der Rechtsansprüche

Um Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen, müssen sie rechtzeitig eingebracht werden. Andernfalls verjähren sie. Bei beweglichen Gegenständen ist dies zwei Jahre nach dem Übergabezeitpunkt der Fall, bei unbeweglichen Gegenständen nach drei Jahren. Wenden Sie sich also zügig an unsere Kanzlei in Braunau, wenn Sie geschädigt wurden, damit wir für Sie aktiv werden können.

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